Satzung des Vielfalt Leben - QueerWeg Verein für Thüringen e. V.
Stand 23.08.2022
QueerWeg-Satzung vom 23.08.2022 als PDF download.
In Textform:
Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Vielfalt Leben – QueerWeg Verein für Thüringen“ und hat seinen Sitz in Jena.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e. V.“.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Aufklärung über und Beseitigung von gruppenbezogener Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit mit besonderem Schwerpunkt auf Diskriminierung wegen sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und Beziehungsformen.
2. Der Verein klärt die Allgemeinheit zu diesen Themen auf und unterstützt Menschen
a. die aufgrund von persönlichen oder sozialen Konflikten mit gruppenbezogener Diskriminierung auf Hilfe angewiesen sind, sowie deren Angehörige;
b. bei der individuellen Entwicklung von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und Beziehungsformen.
3. Der Verein betätigt sich in der Kinder- und Jugendhilfe, indem er die selbstbestimmte Identitätsentwicklung von Kinder und Jugendlichen unterstützt. Dabei orientieren sich die Angebote an den Interessen und Bedarfen der Jugendlichen und werden durch diese mitgestaltet. Die Angebote befördern damit die Selbstbestimmung und gesellschaftliche Mitverantwortung junger Menschen. Besonderer Fokus liegt dabei auf Kinder und Jugendliche, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründe Diskriminierung erfahren.
4. Die unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten Vereinszwecke sollen verwirklicht werden insbesondere
a. mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
b. durch Stellungnahmen zu wissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen zum oben genannten Themenfeld,
c. durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem,
d. durch Schaffung von Möglichkeiten zum Austausch zu oben genannten Themenfeld.
e. durch Schaffung von Angeboten zur sowie Förderung der schulischen und außerschulischen Kinder- und Jugendbildung, der Kinder- und Jugendarbeit, Kinderund Jugenderholung sowie Kinder- und Jugendberatung,
f. Betrieb von Einrichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AIDS-Hilfe Weimar & Ostthüringen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im unter § 3 gegebenen Rahmen erfolgen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen seien, die bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv oder materiell zu unterstützen. Fördermitglieder des Vereins könnennatürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Natürliche Personen können auf Antrag jederzeit von der Fördermitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft wechseln; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen
a. erheblichen Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
b. Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c. Nichterfüllung der Voraussetzungen dieser Satzung.
4. Vor einer Entscheidung nach § 5 (3) hat der Vorstand das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Wochen vergangen sind.
6. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dessen Höhe getrennt für natürliche sowie für juristische Personen - und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ganz oder teilweise erlassen.
§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereines sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Arbeitsgruppen,
d. der Beirat.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern
a. der_dem Vorsitzenden und
b. mindestens zwei Stellvertreter_innen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Weiterhin kann der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss einen Besonderen Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellen.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich unter mindestens der Hälfte der Vorstandsmitgliedern gefasst werden.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt (Vieraugenprinzip). Über Konten des Vereins kann nur die_der Vorsitzende sowie die_der laut Geschäftsordnung des Vorstands für Konten zuständige Stellvertreter_in jeweils einzeln verfügen.
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§9 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimmean, sie ist das oberste beschlussfassende Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mittels Nutzung der Dienste der Informationsgesellschaft (elektronische Post) einberufen. Auf Verlangen des Mitgliedes erfolgt die Einberufung für dieses Mitglied ausschließlich schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/2 der Mitglieder es dem Vorstand gegenüber schriftlich beantragen. Dem Antrag der Mitglieder muss eine gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein. Die Bestimmungen von § 9 Nr. 2 gelten entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit den anwesenden Stimmen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine_n Versammlungsleiter_in. Beschlüsse werden,
(a) - sofern kein Mitglied etwas anderes fordert - offen durch Handaufheben und
(b) mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu Satzungsänderungen (einschließlich Änderung des Vereinszwecks) und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§10 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
◦ alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
◦ bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
◦ der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Beteiligung an Gesellschaften;
c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d. Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen;
e. Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen;
f. weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
2. Sie kann weiterhin Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der anwesenden Stimmen. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für jedes abgewählte Vorstandsmitglied.
3. Der Mitgliederversammlung sind jährlich insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann eine_n Rechnungsprüfer_in bestellen, die_der dem Vorstand nicht angehören darf und kein Mitglied des Vereins sein muss, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die_der Rechnungsprüfer_in hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
§12 Arbeitsgruppen
1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen, welche innerhalb des Vereinszwecks liegen, einsetzen.
2. Jede Arbeitsgruppe berichtet dem Vorstand regelmäßig und einmal im Jahr der Mitgliederversammlung.
3. Jede Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der mindestens die_der verantwortliche Arbeitsgruppenleiter_in hervorgeht. Diese muss vom Vorstand bestätigt werden.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, an jeder Arbeitsgruppe mitzuwirken. Jedes Mitglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Arbeitsgruppe auf deren Ersuchen mit seinem Rat und der Weitergabe seiner Erfahrungen unterstützen.
5. Die Auflösung einer Arbeitsgruppe kann
(a) von der Mitgliederversammlung oder
(b) mitZweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsgruppe beschlossen werden.
§13 Protokolle
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und von Versammlungsleiter_in und Schriftführer_in unterzeichnet.
2. Die Arbeitsgruppen führen Protokolle über ihre Tätigkeiten und Entscheidungen.
3. Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§14 Kosten- und Aufwandsentschädigungen
1. Die Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder der Arbeitsgruppen und alle im Auftrag des Vereins tätigen oder auf Einladung anreisenden Personen erhalten die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Aufwendungen nach den jeweils gültigen Bestimmungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins erstattet.
2. Die Aufwandserstattung bezieht sich auf die Zahlung von Reisekosten und Honoraren sowie die Erstattung von verauslagten notwendigen Kosten.
3. Reisen und Honorare sind vorher durch den Vorstand zu genehmigen.
4. Der Vorstand kann beschließen, dass an Mitglieder des Vorstands sowie an Mitglieder der Arbeitsgruppen, soweit diese ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen, angemessene Aufwandsentschädigungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gezahlt werden.
§15 Einrichtung des Beirats
1. Die Mitglieder des Beirats sind Personen, die sich in einem gesellschaftlichen Bereich oder auf einem Fachgebiet mit Bezug zu den Vereinszielen hervorgetan haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Mitglieder des Beirates müssen keine Vereinsmitglieder sein.
3. Der Beirat besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
4. Ein Mitglied des Beirats kann von a) der Mitgliederversammlung oder b) vom Vorstand auf Antrag von mind. fünf Vereinsmitgliedern vor Ablauf ihrer_seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Mit der Abberufung kann der Vorstand die Wahl eines neuen Mitglieds für die verbleibende Amtszeit verbinden.
§16 Aufgaben des Beirats
1. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Planung und Durchführung der Vereinstätigkeit und gibt Stellungnahmen sowie Empfehlungen zur Verwirklichung der Vereinsziele ab.
2. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Reisekosten und sonstigen Auslagen in für den Verein vertretbarem Umfang nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand.
3. Der Beirat tritt in der Regel einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen und unterrichtet den Vorstand über seine Beratungsergebnisse.
4. Die Geschäftsordnung des Beirats regelt insbesondere die Beschlussfassung und die Protokollierung von Beschlüssen. Für die Geschäftsordnung des Beirates gilt § 11, Nr. 3 entsprechend.
Weimar, den 23. August 2022
Satzung vom 24.03.2010 zuletzt geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 23.08.2022.